Allgemeine Geschäftsbedingungen der Triangle Solutions GmbH

    A. Allgemeines

    §1  Geltungsbereich

    1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen  abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden  vorbehaltlos ausführen oder Dienst-/Werkleistungen aller Art vorbehaltlos erbringen.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

    § 2  Angebot - Angebotsunterlagen

    1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.  
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

    § 3  Preise - Zahlungsbedingungen

    1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

    3. Der Kaufpreis/die Vergütung ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus dem Vertrag/der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

    4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    § 4  Lieferung

    1. Wir sind zu Teilleistungen/Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Termine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit/Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.  

    2. Die Einhaltung unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.  

    3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

    4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

    5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

    6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    8. Im Übrigen haften wir im Fall des Verzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Vertragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Vertragswertes.

    9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

    § 5  Mängelhaftung

    1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.

    3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

    4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

    6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

    9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

    § 6  Gesamthaftung

    1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

    2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

    3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    § 7  Eigentumsvorbehaltssicherung

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

    4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

    7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    § 8  Gerichtsstand – geltendes Recht – Erfüllungsort  

    1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

     

    B. Besondere Bedingungen Für Werkverträge

    § 9 Art und Umfang der Werkleistung

    Die Triangle Solutions GmbH (nachfolgend: Triangle) erbringt die Werkleistungen zu den Vereinbarungen im Vertrag. Triangle trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.  
    Triangle erbringt die Werkleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

    § 10 Zusammenarbeit der Vertragspartner

    Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.
    Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Werkleistung ausschließlich dem vom Triangle benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Triangle eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Triangle eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

    § 11 Austausch von Personen / Subunternehmer

    Triangle ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen durch andere zu ersetzen. Bei der Auswahl wird Triangle die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen. Triangle ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, wobei Triangle für die durch diese Subunternehmer erbrachten Leistungen verantwortlich ist.  

    § 12 Schutzrechte

    Triangle räumt dem Auftraggeber für speziell für den Auftraggeber entsprechend der Leistungsbeschreibung fertig gestellte Arbeitsergebnisse das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Werkleistungen zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
    Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt frühestens mit vollständiger Zahlung der Vergütung. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung im Vertrag.

    § 13 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

    Der Auftraggeber wird Triangle bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber nimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Im Falle eines von Triangle zu vertretenden Datenverlustes haftet Triangle für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber obige Datensicherung durchgeführt hat. 

    § 14 Vergütung

    1. Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten von Triangles werden wie Arbeitszeiten vergütet. Triangle erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Rechnung Leistungsnachweise beigefügt sind, gelten diese als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
    2. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.

    § 15 Abnahme bei Werkleistung, Fehlerkategorien

    1. Die von Triangle erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann Triangle die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme („Schlussabnahme“) die gesamte Werkleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Schlussabnahme unberührt. Mit der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches das gelieferte Arbeitsergebnis mit der erstellten Leistungsbeschreibung abgleicht und bestehende Abweichungen folgenden Fehlerkategorien zuweist: 

      Fehlerkategorie 1:
      Es liegt an dem Werk oder einem Teil des Werkes ein Fehler vor, der eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unmöglich macht oder unzumutbar einschränkt und behindert.

      Fehlerkategorie 2:
      Alle sonstigen vertraglichen Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung sind der Fehlerkategorie 2 zuzuordnen.  
    2. Rechtsfolgen: Bei Fehlern der Fehlerkategorie 1 vereinbaren die Parteien einen neuen Abnahmetermin. Soweit Fehler der Fehlerkategorie 2 vorliegen, gilt das System als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Parteien vereinbaren im Abnahmeprotokoll, wie und innerhalb welcher Zeit diese Fehler zu beseitigen sind.  

      Die Abnahme wird vom Auftraggeber und Triangle gemeinsam durchgeführt. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Als Abnahmedatum gilt das Datum des Abnahmeprotokolls.  

      Kann eine Abnahme aus Gründen, die Triangle nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, gilt der Teil des Vertragsgegenstandes eine Woche nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch Triangle als abgenommen. Der Abnahme steht die produktive Nutzung der Leistung gleich.  

      Mit der Abnahme bzw. Teilabnahme treten die Rechtsfolgen des § 640 BGB ein, sofern nichts anderes vereinbart ist.

    § 16 Qualitative Leistungsstörung

    1. Wird die Werkleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat Triangle dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Werkleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Werkleistung aus von Triangle zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dieses Recht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nachbesserungsversuche von Triangles mindestens dreimal fehlgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag muss der Auftraggeber die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden.  
    2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    3. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    § 17 Sonstige Haftung

    1. Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 16 geregelt.  
    2. Im Übrigen haftet Triangle für von ihr zu vertretende Schäden wie folgt:

      (a) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Triangle nur, wenn von ihr eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages.

      Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

      Bei Verlust von Daten haftet Triangle nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Triangle tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

      (b) Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern der Schaden nicht durch leitende Angestellte von Triangle verursacht wurde.  

      Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung für eine anfängliche Unmöglichkeit, Verzug sowie der Zusicherung von Eigenschaften, haftet Traingle  ebenfalls nur auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist auch insoweit begrenzt.
    3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2 gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

    § 18 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

    1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Triangle alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
    2. Vor Übergabe eines Datenträgers an Triangle stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    3. Triangle sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
    4. Auftraggeber und Triangle sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben.

    § 19 Schriftform

    Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


    C. Besondere Bedingungen für Die Überlassung von Lizenzen

    Vorbemerkung

    Die entgeltliche Überlassung von Lizenz-Programmen und die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Programmen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bedingungen, es sei denn, die Triangle Solutions GmbH (nachfolgend: Triangle genannt) hätte Abweichungen hiervon schriftlich bestätigt. Lizenz-Software und damit Vertragsgegenstand ist das jeweils in der Auftragsbestätigung von Triangle bezeichnete Softwareprogramm. Triangle liefert die Lizenz-Software in einem einführungsbereiten Zustand auf Triangle-Datenträgern. Eine Installation / Implementierung durch Triangle erfolgt nur im Falle einer gesonderten Vereinbarung.
    Mit der Lizenz-Software erhält der Kunde von Triangle folgende Programmunterlagen, wie sie bei Triangle vorhanden sind:

    • Benutzerhandbücher auf elektronischen Datenträgern
    • Installationsunterlagen

    Ein Anspruch auf Herausgabe des Sourcecodes (Quellencodes) besteht unter keinen Umständen.

    § 20 Nutzungsumfang

    Triangle räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Lizenz-Software nach Maßgabe der Produktlizenzbestimmungen ein.

    Der Kunde wird die Lizenz-Software und die Programmunterlagen in der Weise nutzen und aufbewahren, dass sie gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung oder Weitergabe gesichert sind.  

    § 21 Gewährleistung

    Treten während der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Lizenzsoftware durch den Kunden Sachmängel auf, ist das fehlerhafte Softwareprogramm an Triangle mit einer schriftlichen Beschreibung des Mangels zurück zusenden. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn: 

    • das Material der Medien zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft ist
    • die Medien eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Lizenzprogrammes nicht enthalten
    • eine andere Software als vereinbart geliefert wurde.  

    Bei Vorliegen eines Sachmangels wird Triangle diesen auf eigene Kosten beseitigen oder Ersatzsoftware liefern. Statt einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann Triangle die Benutzung einer neueren Programmversion anbieten. Der Kunde ist zur Annahme der neueren Programmversion verpflichtet, wenn dies zur Vermeidung von Ausfällen anderer Programme notwendig ist oder der Vermeidung und Beseitigung von Mängeln dient und ihm dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport- und Versandkosten trägt die Triangle.

    Führen zwei wiederholte Mängelbeseitigungsversuche der Triangle nicht zum Erfolg oder ist Triangle nicht zur Gestellung einer Ersatzsoftware in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Überlassungsvergütung verlangen, soweit sich aus der Art der Software oder des Mangels oder den Umständen das Erfordernis weiterer Nachbesserungsversuche nicht ergibt.  

    Im Falle des Rücktritts sind die gegenseitig gewährten Leistungen zurückzugewähren, mit Ausnahme von erbrachten Dienstleistungen von Triangle.

    Die Gewährleistung entfällt, wenn die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Triangle nicht befolgt werden, wenn das Lizenzprogramm geändert oder ergänzt wurde, es sei denn, dass ein Mangel im Bereich des unveränderten Lizenzprogrammes vorliegt oder wenn der Mangel durch unsachgemäßen Einsatz des Lizenzprogrammes verursacht wurde.  

    Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden an dem Lizenzprogramm oder Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für den Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Umsatz oder Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, Triangle haftet aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.  

    In jedem Falle ist die Haftung dann auf die vorhersehbaren Schäden begrenzt. Auch im übrigen haftet Triangle nur insoweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, oder soweit aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung seitens der Triangle der Kunde zu Körper- oder Gesundheitsschäden gelangt.

    § 22 Urheberrechte

    Triangle übernimmt die Gewähr dafür, dass die überlassene Lizenz-Software frei von Urheberrechten Dritter ist.

    Macht ein Dritter Urheberrechte an der Lizenz-Software geltend, so wird der Kunde Triangle hiervon unverzüglich unterrichten. Triangle wird alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Ansprüche abzuwehren.  


    C. Besondere Bedingungen Für die Wartung von Triangle-Lizenzprogrammen

    § 23 Allgemeines

    Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist die entgeltliche Wartung von Triangle-Lizenzprogrammen.

    Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen entsprechenden Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn die Triangle Solutions GmbH (nachfolgend: Triangle genannt) sie schriftlich bestätigt. Diese Bedingungen sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden.

    § 24 Wartungsumfang

    Die Wartung beinhaltet folgende Leistungen:
    Update (Versionswechsel) und Upgrade (Produktwechsel, Plattformwechsel oder Änderung der Nutzeranzahl) des gewarteten Lizenzprogrammes gegen Gebühr gemäß der gültigen Triangle Wartungsbestimmungen

    Zugriff auf Hotline-Support (Montag bis Freitag, 08:30 - 17:00 Uhr) - eine direkte Verbindung zum hochqualifizierten Support-Personal des Triangle Helpdesks. Der Helpdesk bietet die Dienste  

    • Protokollieren und Verfolgen von Fehlern
    • Problemisolierung und Anbieten von Lösungswegen
    • Ferndiagnose und umfassenden Support in unterschiedlichen herstellereigenen Umgebungen.

    Die vorstehenden Wartungsleistungen sind von der Wartungsgebühr gemäß Ziffer 3 erfasst.

    Gegen gesonderte Berechnung werden seitens Triangle folgende Leistungen erbracht:
    Durchführung von Schulungskursen zur Handhabung der Lizenzsoftware bzw. neuerer Programmversionen;
    Durchführung von Wartungsleistungen beim Kunden selbst
    Die vorstehenden Leistungen werden auf der Basis der jeweils bei Triangle gültigen Preise abgerechnet.

    § 25 Wartungsgebühr / Zahlungsbedingungen

    Die Wartungsgebühr beträgt die folgenden Anteile des jeweils gültigen Listenpreises der Lizenz-Software, unterteilt nach Version/Produkten:
    Triangle t.i.m Produkte: 18%
    Sie wird jeweils im Voraus für eine Wartungsperiode (1 Jahr) berechnet und ist mit Zugang der Rechnung fällig.

    Triangle behält sich vor, die Wartungsgebühr mit einer Ankündigung von 6 Wochen für die nächstfolgende Wartungsperiode zu verändern.

    § 26 Haftung

    1. Triangle haftet für von ihr zu vertretende Schäden wie folgt:

      (a) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Triangle nur, wenn von ihr  eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen  ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet Triangle nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Triangles tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

      (b) Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern der Schaden nicht durch leitende Angestellte von Triangle verursacht wurde. Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung für eine anfängliche Unmöglichkeit, Verzug sowie der Zusicherung von Eigenschaften, haftet Triangle ebenfalls nur auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist auch insoweit begrenzt.
    2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

    § 27 Wartungsdauer / Vertragsdauer

    Der Software-Wartungsvertrag wird jeweils für die Dauer einer Wartungsperiode von 1 Jahr, sofern keine der Parteien den Wartungsvertrag 2 Monate vor Ablauf der jeweiligen Wartungsperiode kündigt. Die Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.

    § 28 Datenschutz

    Triangle sichert zu, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die aus dem Bereich des Kunden erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, streng vertraulich behandeln und die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einhalten.